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Nebentätigkeit einer
arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin
ein Kündigungsgrund?
Für die Ausübung einer Nebentätigkeit
bedarf es im Normalfall keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Es darf sich
bei der Nebentätigkeit jedoch nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln
und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Das Landarbeitsgericht Hamm hatte in einem für die Praxis interessanten
Fall zu prüfen, ob es erlaubt ist, während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit eine bestehende Nebentätigkeit weiterhin auszuüben
oder ob dies zur Kündigung der Hauptbeschäftigung berechtigt.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit zu
prüfen ist, ob sich diese auf die Haupttätigkeit und die Nebentätigkeit
bezieht. Sofern hier nur die Haupttätigkeit betroffen ist und durch die
Arbeit im Nebenjob keine Genesungsverzögerung zu erwarten ist, kann diese
trotz Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden. (LAG Hamm, Urt. v. 8.3.2000 –
18 Sa 1614/99) |